Förderung zur aufwertenden Sanierung Süd

Wer wird gefördert?

Antragsteller*innen können natürliche oder auch juristische Personen sein, die Eigentümer*innen oder Erbbauberechtigte eines Fördergegenstandes sind oder nachweisen, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist.

Das Erbbaurecht muss für die Dauer von mindestens 66 Jahren bestellt sein. Juristische Personen sind bspw. GbR, GmbHs, Wohnungsbaugenossenschaften, eingetragene Vereine oder Kirchengemeinden.

Was wird gefördert?

Mögliche Fördergegenstände sind Gebäude und Grundstücke, die sich innerhalb des vom Stadtrat beschlossenen Geltungsbereiches des Förderprogramms „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“, Programmteil Aufwertung, für das Wohngebiet Süd befinden.

Insbesondere folgende Maßnahmen kommen in Betracht.

Ordnungsmaßnahmen zur Freilegung bzw. Sicherung von Grundstücken

  • die Beseitigung ober- und unterirdischer baulicher Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen (ausgenommen baulicher Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die Wohnzwecken dienten oder noch dienen) einschließlich Abräum- und Nebenkosten
  • der Rückbau von Bodenversiegelungen
  • Oberflächenentsiegelung, insbesondere zur Schaffung von Grünflächen

Ordnungsmaßnahmen zur Herstellung oder Änderung von Erschließungsanlagen

  • Grünanlagen
  • öffentliche Spielplätze
  • Anlagen und Vorkehrungen gegen Naturgewalten, Umwelteinwirkungen und zur Umweltvorsorge

Ordnungsmaßnahmen sonstiger Art

  • Rückführung der technischen und sozialen Infrastruktur

Baumaßnahmen zur Modernisierung und Instandsetzungsmaßnahmen

  • an nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, die dem Gemeinbedarf bzw. der Funktionsfähigkeit des Stadtteils/ Stadtquartiers dienen

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Wie hoch wird gefördert?

Die Höhe richtet sich nach den sogenannten „förderfähigen Kosten“ der Maßnahmen.

  • Für Ordnungsmaßnahmen zur Freilegung/Sicherung von Grundstücken und Ordnungsmaßnahmen zur Herstellung oder Änderung von Erschließungsanlagen wird höchstens ein Zuschuss von bis zu 50% der als förderfähig anerkannten Kosten gewährt
  • Für Ordnungsmaßnahmen der Rückführung der technischen Infrastruktur wird ein Zuschuss von bis zu 100 % der als förderungsfähig anerkannten Kosten gewährt.
  • Für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, ermittelt sich die Höhe der Förderung auf Grundlage einer Kostenerstattungsbetragsrechnung (KEB) Die KEB ist in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt normiert.

Sofern der rechnerisch ermittelte Förderbetrag der Maßnahme 50.000 € überschreitet, entscheidet der Stadtrat entsprechend der Hauptsatzung der Hansestadt Stendal per Beschluss über die tatsächliche Förderhöhe.

Die Förderung ist von der Fördermittelbewilligung des Landes Sachsen-Anhalt sowie den verfügbaren Haushaltsmitteln der Hansestadt Stendal abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Die hier aufgeführten Maßnahmen werden nur gefördert, wenn mit geeigneten Maßnahmen der Barrierefreiheit im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetztes Sachsen-Anhalt in der zur Zeit geltenden Fassung Rechnung getragen wird. Bei der Gestaltung des öffentlichen Raums, der Wohnumfeldgestaltung (Grünanlagen, Spielplätze) oder beim Zugang zu Infrastruktureinrichtungen müssen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften die Belange von Menschen mit Behinderungen angemessen berücksichtigt werden. Die Vorgaben der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der derzeit gültigen Fassung zum barrierefreien Bauen sind zu beachten.

Das Förderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ Programmteil Aufwertung wird mit Finanzmitteln der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Sachsen-Anhalt und aus kommunalen Eigenmitteln der Hansestadt Stendal finanziert.

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