Ausführungen zum Verfahren
Folgendes Verfahren gilt für jede Fördermaßnahmen, die Sie in der Altstadt und Bahnhofsvorstadt beantragen
Vor der Durchführung der Maßnahme muss eine Fördermittelvereinbarung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Ihnen als Bauherr*in und der Hansestadt Stendal abgeschlossen sein. Diese Fördermittelvereinbarung ersetzt jedoch nicht das Vorliegen einer Baugenehmigung, Denkmalrechtlichen Genehmigung, einer Genehmigung nach Gestaltungssatzung oder einer Genehmigung nach § 144 BauGB
Alternativ kann mit einer Maßnahme vorzeitig begonnen werden, wenn Ihnen die Hansestadt Stendal per Bescheid einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn genehmigt. Als Durchführungsbeginn einer Maßnahme wird grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages gewertet.
Befindet sich das Bauvorhaben im Bereich der Zone A der Erhaltungssatzung "Altstadt und Bahnhofsvorstadt", so bedarf es meist zusätzlich einer Genehmigung nach § 144 BauGB, weil die Zone A fast deckungsgleich mit dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ist.
Der Abschluss der Fördermittelvereinbarung, die Genehmigung des "vorzeitigen Maßnahmenbeginns" und die Sanierungsgenehmigung bedürfen des Antrages. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Anträge.
- Antrag für die Gewährung von Fördermitteln
- Antrag zur Genehmigung des "vorzeitigen Maßnahmenbeginns"
- Antrag auf (Sanierungs-)Genehmigung von Bauvorhaben nach § 144 Abs. 1 Nr.1 BauGB
Folgendes Verfahren gilt für Fördermaßnahmen zu Abriss- und Rückbaumaßnahmen in Stadtsee und Süd
Vor der Durchführung der Maßnahme muss ein Bewilligungsbescheid der Hansestadt Stendal über die Förderung an Sie als Bauherr*in erteilt worden sein. Voraussetzung dafür ist, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt der Hansestadt Stendal Fördermittel für den Abriss bzw. Teilrückbau des entsprechenden Objekts bewilligt hat. Die Hansestadt Stendal ist an dieses Verfahren gebunden.
Als Durchführungsbeginn wird grundsätzlich der Abschluss eines Leistungsvertrages zum physischen Abriss bzw. Rückbau gewertet. Umzugs- und Herrichtungskosten für Ersatzwohnungen der Mieter des zum (Teil-)Abriss vorgesehenen Blockes gelten ebenfalls als Maßnahmenbeginn und sind nur dann förderfähig, wenn die Leistungen frühestens in dem Jahr erbracht wurden, in dem das Landesverwaltungsamt der Hansestadt Stendal Fördermittel für das Rückbauvorhaben bewilligt hat. Ausnahmsweise können Umzugs- und Herrichtungskosten auch als förderfähig anerkannt werden, wenn sie in dem Jahr, das der Bewilligung vorausgegangen ist, entstanden sind. Hierzu bedarf es jedoch ausdrücklich einer Genehmigung durch das Landesverwaltungsamt.
Abriss- und Rückbaumaßnahmen werden nur gefördert, wenn der Antragsteller auf mögliche planungsrechtliche Entschädigungsansprüche verzichtet und zusichert, die geltenden Vergabevorschriften einzuhalten. Die Fördermittel werden nur auf Antrag bewilligt.
Das Antragsformular ist vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr vorgegeben.
- Antrag für die Gewährung von Fördermitteln aus dem Programm "Wachstum und nachhaltige Erneuerung" -Abriss/Rückbau
- Antrag zur Genehmigung des "vorzeitigen Maßnahmenbeginns - Programm "Wachstum und nachhaltige Erneuerung" -Abriss/ Rückbau
- Datenschutz - Einwilligung zur Datenerhebung
Mit dem Förderantrag ist zudem ein Eigentumsnachweis (Auszug aus dem Grundbuch) einzureichen.
Folgendes Verfahren gilt für Fördermaßnahmen zur Aufwertung der Stadtteile Süd
Vor der Durchführung der Maßnahme muss ein Bewilligungsbescheid der Hansestadt Stendal über die Förderung an Sie als Bauherr*in erteilt worden sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt der Hansestadt Stendal Fördermittel für die entsprechende Aufwertungsmaßnahme im Stadtgebiet „Süd“ bewilligt hat. Die Hansestadt Stendal ist an dieses Verfahren gebunden.
Alternativ kann mit einer Maßnahme vorzeitig begonnen werden, wenn Ihnen die Hansestadt Stendal einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn genehmigt. Dies setzt voraus, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn schriftlich zugestimmt hat.
Als Durchführungsbeginn wird grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages gewertet.
Die geförderte Maßnahme muss mindestens für einen bestimmten Zeitraum, dem sogenannten Zweckbindungszeitraum, für den geplanten Verwendungszweck genutzt werden. Dieser Zeitraum richtet sich nach den Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt und beträgt in Abhängigkeit der Förderhöhe in der Regel 5 bis 20 Jahre. Er wird in dem Bewilligungsbescheid konkret festgesetzt.
Die Fördermittel und der vorzeitige Maßnahmenbeginn werden nur auf Antrag bewilligt. Zudem müssen Sie eine Datenschutzeinwilligung erteilen.
Folgendes Verfahren gilt für Fördermaßnahmen für Baumaßnahmen zur Aufwertung des Stadtteils Stadtsee
Vor der Durchführung der Maßnahme muss ein Bewilligungsbescheid der Hansestadt Stendal über die Förderung an Sie als Bauherr*in erteilt worden sein. Voraussetzung dafür ist, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt der Hansestadt Stendal Fördermittel für dieses Bauvorhaben im Stadtteil Stadtsee bewilligt hat. Die Hansestadt Stendal ist an dieses Verfahren gebunden.
Alternativ kann mit einer Maßnahme vorzeitig begonnen werden, wenn Ihnen die Hansestadt Stendal einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn genehmigt. Dies setzt voraus, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn schriftlich zugestimmt hat.
Als Durchführungsbeginn einer Maßnahme wird grundsätzlich der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages gewertet.
Die geförderte Maßnahme muss mindestens für einen bestimmten Zeitraum, dem sogenannten Zweckbindungszeitraum, für den geplanten Verwendungszweck genutzt werden. Dieser Zeitraum richtet sich nach den Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt und beträgt in Abhängigkeit der Förderhöhe in der Regel 5 bis 20 Jahre. Er wird in dem Bewilligungsbescheid konkret festgesetzt.
Die Fördermittel und der vorzeitige Maßnahmenbeginn werden nur auf Antrag bewilligt. Zudem müssen Sie eine Datenschutzeinwilligung erteilen.