Förderung zur aufwertenden Sanierung Altstadt
Wer wird gefördert?
Antragsteller können natürliche oder auch juristische Personen sein, die Eigentümer*innen, Erbbauberechtigte oder langfristige Nutzungsberechtigte eines Fördergegenstandes sind. Das Erbbaurecht muss für die Dauer von mindestens 66 Jahren bestellt sein. Juristische Personen sind bspw. GbR, GmbHs, Wohnungsbaugenossenschaften, eingetragene Vereine oder Kirchengemeinden.
Was wird gefördert?
Fördergegenstände können Gebäude sein, die sich innerhalb des vom Stadtrat beschlossenen Stadtumbau-Ost Prioritätsgebiet „Altstadt mit Bahnhofsvorstadt“ befinden. Konkreter werden Ordnungsmaßnahmen, aber auch tatsächliche modernisierende Baumaßnahmen und Neubaumaßnahmen gefördert.
Insbesondere folgende Maßnahmen kommen in Betracht.
Ordnungsmaßnahmen zur Freilegung bzw. Sicherung von Grundstücken
- die Beseitigung ober- und unterirdischer baulicher Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen (ausgenommen baulicher Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die Wohnzwecken dienten oder noch dienen) einschließlich Abräum- und Nebenkosten
- Maßnahmen der Verkehrssicherung und Grundstückszwischennutzung einschließlich der Sicherung baulicher Anlagen
- Maßnahmen der Sicherung erhaltenswerter Gebäude, Ensembles von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung; hierzu zählen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um bauliche Anlagen gegen Witterungs- und Umwelteinflüsse zu schützen und vor weiterem Verfall zu bewahren, insbesondere die Instandsetzung der Dächer (einschl. Dachentwässerung) und Reparaturen an Fenstern und Fassaden
- der Rückbau von Bodenversiegelungen
- die Freilegung, Ausgrabung und Sicherung von Bodenfunden
Baumaßnahmen zur Modernisierung und Instandsetzungsmaßnahmen (förderfähig wenn die Maßnahmen erforderlich sind zur Sicherung der mit der städtebaulichen Gesamtmaßnahme verbundenen Ziele)
- an nicht Wohnzwecken dienenden stadtbildprägenden Gebäuden mit besonderer geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung
- an nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, die dem Gemeinbedarf bzw. der Funktionsfähigkeit des Stadtteils/ Stadtquartiers dienen
- an Wohnzwecken dienenden Gebäuden
Neubaumaßnahmen
- Errichtung von Wohngebäuden, insbesondere im Hinblick auf das Schließen von innerstädtischen Baulücken
- bauliche Ergänzung von geschichtlich, künstlerisch oder städtebaulich bedeutsamen Gebäuden
- Errichtung von sonstigen Gebäuden, die dem Gemeinbedarf bzw. der Funktionsfähigkeit des Stadtteils/ Stadtquartiers dienen
Wie hoch wird gefördert?
Die Höhe richtet sich nach den sogenannten „förderfähigen Kosten“ der Maßnahmen.
- Für obengenannte Ordnungsmaßnahmen wird höchstens ein Zuschuss von bis zu 50% der als förderfähig anerkannten Kosten gewährt
- Für obengenannte Bau- und Neubaumaßnahmen ermittelt sich die Höhe der Förderung auf Grundlage einer Kostenerstattungsbetragsrechnung (KEB) Die KEB ist in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt normiert.
- für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Wohngebäuden, die in industrieller Bauweise errichtet worden sind, beträgt die Förderung höchstens 40 % der förderfähigen Kosten (Kappungsgrenze)
- für Neubaumaßnahmen beträgt die Förderung grundsätzlich höchstens 25% der förderfähigen Kosten (Kappungsgrenze) Sofern an der Durchführung der Neubaumaßnahme ein besonderes städtebauliche Interesse besteht, kann die Förderung auf höchstens 40 % der förderfähigen Kosten (Kappungsgrenze) angehoben werden.
Sofern der rechnerisch ermittelte Förderbetrag der Maßnahme 50.000 € überschreitet, entscheidet der Stadtrat entsprechend der Hauptsatzung der Hansestadt Stendal per Beschluss über die Förderung
Die Förderung ist von der Fördermittelbewilligung des Landes Sachsen-Anhalt, sowie die verfügbaren Haushaltsmittel der Hansestadt Stendal abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung und Abschluss einer Fördervereinbarung besteht nicht.
Wenn Sie Förderung für eine Bau- oder Neubaumaßnahme (siehe oben) erhalten, darf für den Zeitraum von vier Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Abschlusses der geförderten Maßnahme, die Nettokaltmiete höchsten 6,00€ je Quadratmeter betragen. Danach sind innerhalb des weiteren Bindungszeitraumes von 11 Jahren Mieterhöhungen nach §§ 558 ff Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) möglich.
Das Förderprogramm „Stadtumbau Ost - Programmteil Aufwertung“ wird mit Finanzmitteln der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Sachsen-Anhalt und aus kommunalen Eigenmitteln der Hansestadt Stendal finanziert.