Förderung für Denkmalschutz
Wer wird gefördert?
Antragsteller können natürliche oder auch juristische Personen sein, die Eigentümer*innen, Erbbauberechtigte oder langfristige Nutzungsberechtigte eines Fördergegenstandes sind. Juristische Personen sind bspw. GbR, GmbHs, Wohnungsbaugenossenschaften, eingetragene Vereine oder Kirchengemeinden.
Was wird gefördert?
Fördergegenstände können Gebäude sein, die sich innerhalb des Geltungsbereiches der Erhaltungssatzung "Altstadt und Bahnhofsvorstadt" befinden. Konkreter werden Baumaßnahmen an Einzelgebäuden oder an Gebäudeensembles von städtebaulicher oder historischer Bedeutung gefördert, die denkmalwerte Bausubstanz sichern und erhalten und - soweit notwendig - mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt sind.
Insbesondere folgende Maßnahmen kommen in Betracht.
Maßnahmen an Gebäudeäußeren
- Neueindeckung von Dächern (hier: Förderung des Dachdeckungsmaterials)
- Renovierung und Gestaltung der Gebäudeumhüllung (hier: Fassadengestaltung, Putz, Farbgestaltung)
- Instandsetzung/ Erneuerung von Holzfenstern, -türen, Fensterläden, Kastendoppelfenster
- Gestaltung der Hauseingänge, Tore und Zäune nach historischem Vorbild
Maßnahmen an Einzeldenkmälern
- Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Standsicherheit von Einzeldenkmälern dienen
- Sicherungsmaßnahmen von Gebäudeteilen (z.B. Bleiglasfenstern)
- Modernisierungsvoruntersuchungen
- Bestandsaufnahmen
- Gutachterliche Stellungnahmen
- durchgreifende Modernisierung des Gebäudebestandes (innere und äußere Modernisierung und Instandsetzung, Um- und Ausbau)
Wie hoch wird gefördert?
- Für Maßnahmen an Gebäudeäußeren wird grundsätzlich ein Zuschuss von bis zu 30 % der als förderungsfähig anerkannten Kosten gewährt.
- Maßnahmen an Einzeldenkmälern (außer die durchgreifende Modernisierung) werden bis zu 100% gefördert
- Für eine durchgreifende Modernisierung (siehe oben) ermittelt sich die Höhe der Förderung auf Grundlage einer Kostenerstattungsberechnung. (KEB) Die KEB ist in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt normiert.
Sofern der rechnerisch ermittelte Förderbetrag der Maßnahme 50.000 € überschreitet, entscheidet der Stadtrat entsprechend der Hauptsatzung der Hansestadt Stendal per Beschluss über die Förderung.
Die Förderung ist von der Fördermittelbewilligung des Landes Sachsen-Anhalt, sowie die verfügbaren Haushaltsmittel der Hansestadt Stendal abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung und Abschluss einer Fördervereinbarung besteht nicht.
Das Förderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ wird mit Finanzmitteln der Bundesrepublik Deutschland, des Landes Sachsen-Anhalt und aus kommunalen Eigenmitteln der Hansestadt Stendal finanziert.