Förderung für Abriss und Rückbau

Wer wird gefördert?

Antragsteller*innen können natürliche oder auch juristische Personen sein, die Eigentümer*innen oder Erbbauberechtigte eines Fördergegenstandes sind oder nachweisen, dass der Erwerb eines derartigen Grundstücks gesichert ist.

Das Erbbaurecht muss für die Dauer von mindestens 66 Jahren bestellt sein. Juristische Personen sind bspw. GbR, GmbHs, Wohnungsbaugenossenschaften, eingetragene Vereine oder Kirchengemeinden.

Was wird gefördert?

Fördergegenstände sind rückzubauende Gebäude, die sich innerhalb des vom Stadtrat beschlossenen Geltungsbereiches des Förderprogramms "Wachstum und nachhaltige Erneuerung" für die Stadteile Stadtsee bzw. Süd befindet (siehe Karten rechts) und deren Abriss dem gültigen gebietsbezogenem integriertem Handlungs- und Stadtentwicklungskonzept entspricht.

Konkreter der Totalabriss oder Teilrückbau leerstehender, dauerhaft nicht mehr benötigter Wohngebäude oder Wohngebäudeteile. Der Rückbau von vor 1919 errichteten Gebäuden in straßenparalleler Blockrandbebauung (Vorderhäuser) oder anderen das Stadtbild prägenden Gebäuden ist nicht förderfähig. Nicht förderfähig ist ebenfalls der Rückbau von denkmalgeschützten Gebäuden.

Insbesondere für folgende Maßnahmen können Fördermittel eingesetzt werden:

Aufwendungen für die Freimachung von Wohnungen

  • Planungskosten
  • Herrichtungskosten für Ersatzwohnungen
  • Ersatzleistungen für Mietereigenleistungen in der abzureißenden Wohnung (Einbauten)
  • Umzugskosten

direkte Abrisskosten

  • Planungs- und Vorbereitungskosten
  • Entkernung, Demontage, Abbrucharbeiten
  • Entsorgung des Bauschutts
  • Verschluss der technischen Infrastruktur
  • Herrichten der Geländeoberfläche, wie das Verfüllen der Fundamentgrube

Aufwendungen für eine einfache Herrichtung des Grundstücks zur Wiedernutzung

  • das Herrichten des Wohnumfeldes, wie Geländeflächen und Oberbodenarbeiten (sofern diese nicht unter den Ausgaben für den Rückbau erfasst wurden)
  • Begrünung

Sonstige Ausgaben

  • Sicherungs- und Ordnungsmaßnahmen des leergezogenen Gebäudes aufgrund der Verpflichtung nach dem Gesetz über Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
  • Gebühren (z. B. für Prüfungen, Genehmigungen, Abnahmen)
  • Sonstige Entgelte für Stilllegungen (Fernwärme, Strom etc.)

Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. (ANBest-P)

Wie hoch wird gefördert?

Die Höhe der Förderung richtet sich nach den tatsächlich nachgewiesenen förderfähigen Kosten der unter Punkt "Was wird gefördert" genannten Ausgabenpositionen. Die maximale Förderung beläuft sich auf 110 Euro je Quadratmeter zurück gebauter Wohnfläche.

Gewerbeflächen gehören ausdrücklich nicht zu den Wohngebäuden und ihren für die Berechnung der förderfähigen Rückbaukosten zu berücksichtigenden Wohnflächen.

Die Förderung ist von der Fördermittelbewilligung des Landes Sachsen-Anhalt an die Hansestadt Stendal abhängig. Ein Rechtsanspruch auf Förderung und einer Fördermittelbewilligung besteht nicht.

Das Förderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“, Programmteil Abriss/Rückbau wird mit Finanzmitteln der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Sachsen-Anhalt finanziert.

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